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Lehrkr. für bes. Aufg.Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) gehören nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) § 42 zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal an Hochschulen. Sie werden für die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse eingestellt (HRG § 56). Dazu gehören Fremdsprachenkenntnisse ebenso wie handwerkliche oder gewerbliche Fertigkeiten in technischen Studiengängen. Ihr Lehrdeputat beträgt an Universitäten bis zu 16 und an Fachhochschulen bis zu 24 Semesterwochenstunden (SWS).
Die LfbA fallen nicht unter den Gültigkeitsbereich der im Rahmen der Tarifeinigung 2011 vereinbarten Entgeltordnung zum TV-L. Sie werden auf der Grundlage von Eingruppierungserlassen der Länder in Anlehnung an den jeweils geltenden Tarifvertrag bezahlt. Ein wichtiges Element der Tarifeinigung vom 1. März 2009 für den Gültigkeitsbereich des TV-L war die Absichtserklärung, Tarifgespräche u.a. zu künstlerischen Lehrkräften aufzunehmen. In den Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung 2011 konnte geklärt werden, dass der TV-L für alle ab dem 1. Januar 2012 neu eingestellten künstlerischen Lehrkräfte gilt.
Die GEW plädiert im Rahmen ihres Personalstrukturkonzepts „Wissenschaft als Beruf“ dafür, die LfbA in die Personalkategorie der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen zu integrieren und ihre Beschäftigungsbedingungen tarifvertraglich zu regeln.
Die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind ein Arbeitsschwerpunkt des Referats „Hochschule und Forschung“ in den GEW-Landesverbänden Thüringen und Baden-Württemberg.
GEW Thüringen
// Zur Situation von Lehrkräften für besondere Aufgaben an den Hochschulen in Thüringen (12.1.2004)