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SteuerrechtDas kann sich für Menschen, die auf einer Qualifizierungsstelle oder berufsbegleitend promovieren, durchaus lohnen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass der Erwerb des Doktortitels für die Berufslaufbahn nahezu unentbehrlich oder zumindest von erheblicher Bedeutung ist und dadurch ein Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die mit dem Promovieren als beruflicher Weiterbildung in Zusammenhang stehen, also Computer, nicht-private Internetnutzung, Bibliotheksgebühren etc. Zu der neuen Rechtsprechung gab es einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung.
Kann o.g. Nachweis nicht erbracht werden, zählen die entstandenen Aufwendungen zu den Ausbildungskosten und können damit als Sonderausgaben (bis zum Höchstbetrag von jährlich 4000 Euro pro Jahr) geltend gemacht werden. Eine Liste was absetzbar ist findet sich z.B. beim Manager-Magazin.
Simons&Moll-Simons GmbH
// Urteil Bundesfinanzhof vom 4.11.2003
Simons&Moll-Simons GmbH
// Urteil Bundesfinanzhof vom 26.1.2005
sueddeutsche.de
// Promotionskosten absetzbar
haefke&bourquin
// Promotionskosten als Werbungskosten abziehbar
Manager-Magazin
// Ausbildungskosten