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Steuerrecht

Nach neueren Urteilen ist es jetzt möglich, unter bestimmten Bedingungen die die Kosten einer Promotion als Werbungskosten (und nicht nur wie bislang als Sonderausgaben) steuerlich geltend zu machen.

Das kann sich für Menschen, die auf einer Qualifizierungsstelle oder berufsbegleitend promovieren, durchaus lohnen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass der Erwerb des Doktortitels für die Berufslaufbahn nahezu unentbehrlich oder zumindest von erheblicher Bedeutung ist und dadurch ein Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die mit dem Promovieren als beruflicher Weiterbildung in Zusammenhang stehen, also Computer, nicht-private Internetnutzung, Bibliotheksgebühren etc. Zu der neuen Rechtsprechung gab es einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung.

Kann o.g. Nachweis nicht erbracht werden, zählen die entstandenen Aufwendungen zu den Ausbildungskosten und können damit als Sonderausgaben (bis zum Höchstbetrag von jährlich 4000 Euro pro Jahr) geltend gemacht werden. Eine Liste was absetzbar ist findet sich z.B. beim Manager-Magazin.

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